| LWL hat Versorgungspflicht für "Kraftknoten" |
|
|
|
|
In einer ersten Entscheidung eines Landessozialgerichts in Deutschland wurde ein überörtlicher Träger der Sozialhilfe verurteilt, einen schwerbehinderten – auf den Transport mit einem Rollstuhl angewiesenen – Kläger mit dem Rollstuhlrückhaltesystem „Kraftknoten“ zu versorgen. Mit diesem sogenannten Kraftknoten lassen sich die Gurtschlösser der Gurte des im Behindertentransportfahrzeugs befindlichen Rollstuhlrücksystems einfach, schnell vor allem verwechselungsfrei befestigen. Zudem kontrolliert das Kraftknotensystem automatisch den richtigen Gurtverlauf des Personenrückhaltesystems. Es bestand im von Rechtsanwälten Ebener & Siebold geführten Verfahren in der Vergangenheit Streit – einige negative Entscheidungen belegen dies – darüber, ob eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung oder der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bestünde. Das Landessozialgericht hatte vorliegend zwar keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung erkennen können, hingegen aber den Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Träger der überörtlichen Sozialhilfe verurteilt, im Wege der Leistungen der Eingliederungshilfe die Kosten zu übernehmen. Bei dem Kraftknotensystem handelt es sich um ein im Rahmen der medizinischen Rehabilitation zu gewährendes Hilfsmittel, dass dem Ausgleich der Behinderung im Arbeitsleben dient, zu der beispielsweise auch die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen gehört. Zu den konkreten Einzelleistungen der Eingliederungshilfe gehören auch Leistungen der medizinischen Rehabilitation, zu diesen wiederum die Versorgung mit Hilfsmitteln. Das Kraftknotensystem wurde vom Landessozialgericht als geeignetes Hilfsmittel angesehen, auch wenn es nicht ausdrücklich im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist, da dieses Hilfsmittelverzeichnis keine abschließende Positiv-Liste sei. Das Landessozialgericht gelangte zu der Auffassung, dass eine sichere Beförderung mit einem herkömmlichen Rückhaltesystem nicht gewährleistet ist. Das Rückhaltesystem „Kraftknoten“ sei entwickelt worden, um Sicherheitsdefizite bei der Beförderung mit einem herkömmlichen Rückhaltesystem zu beseitigen. Es verringere die Gefahr bei der Fehlbedienung bei der Sicherung des Rollstuhl und des Insassen, verhindere bei einem Aufprall den sogenannten Submarining-Effekt (das Durchtauchen unter dem Gurt hindurch) und den sogenannten Klappmesser-Effekt (das Aufschlagen des Oberkörpers auf die Knie) und optimiere den Kraftfluss im Rollstuhl und verringere damit seine Belastung in Gefahrsituationen im Straßenverkehr. Erst mit dem Kraftknoten-Rückhaltesystem werde ein Behinderter ebenso sicher befördert, wie im Pkw sitzende Gesunde oder Behinderte, die auf einen normalen Pkw-Sitz umgesetzt werden können und damit davon profitierten, dass sich das Rückhaltesystem direkt am Sitz befinde. Dem Kraftknoten wurde ein signifikanter Sicherheitsvorteil zugesprochen. Die grundsätzliche Eignung und die Gebrauchsvorteile seien nach der DIN 75078-2 sowie nach der Auskunft des Bundesamtes für das Straßenwesen hinreichend belegt. Es wurde erkannt, dass die Beförderung mit diesem sichersten System notwendig sei, um unnötige Beförderungsrisiken auszuschließen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Mehr Infos auf www.ra-ebener-siebold.de |










