| Haustürgeschäft trotz angeblicher "Telefonanbahnung" |
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Mit verschiedenen Auffassungen über das Ende eines Gesellschaftervertrages (atypische stille Gesellschaftsbeteiligung) befasste sich das Landgericht Duisburg in einer Klage gegen das Unternehmen "Analysis". Der von Wegmann-Canpalat-Brinkmann vertretene Kläger hatte 1998 mit einem Vermittler der HTB-Unternehmensgruppe telefoniert, es wurde zwischen den beiden seit '97 geschäftlich verbundenen Parteien ein Beratungstermin vereinbart.
Im Rahmen dieses Gespräches wurde die betreffende Beteiligung bei der Beklagten unterzeichnet. Ab '99 sollte 38 Monate lang eine Beteiligung mit einer Rateneinlage von 150 DM monatlich angelegt werden, außerdem über 190 Monate 100 DM, was sich zu einer Zeichnungssumme in Höhe von 22.800 DM zuzügl. 1938 DM Agio addiert. Der Kläger bestätigte nach Meinung des Beklagten per Unterschrift den Erhalt des Emmissionsprospektes und der Kopie des Zahlungsscheins. Der Kläger dokumentierte vermeintlich die Kenntnisnahme von Vorbehalten und Risiken und unterschrieb die Widerrufsbelehrung. Bis zum April 2006 wurden anschließend 5599 Euro eingezahlt. Bei der dem Ende der Zahlungen zu Grunde liegende Kündigung machte der Kläger geltend, es habe sich beim Vertragsabschluss um ein typisches Haustürgeschäft gehandelt, sämtliche Vertragsinhalte seien in seiner eigenen Wohnung besprochen worden. Eine Frist zur Abgabe des Widerrufes sei nicht abgelaufen, die entsprechende Belehrung darüber sei formal und inhaltlich verwirrend formuliert und habe die Warnfunktion nicht erfüllt. Der Kläger geht aber auch noch einen Schritt weiter und fordert Schadensersatz - aufgrund dieses Aufklärungsverschuldens. Er war auf Grund der Gespräche nämlich davon ausgegangen, dass er eine regelmäßige und garantierte Rente erwarten könne und nicht eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit allen verbundenen Risiken. Er habe sich eine steuerlich günstige Einnahmequelle für das Alter erschließen wollen. Er sei allerdings weder über eine sich zwischenzeitlich ergebene Gesetzesänderung noch über die Möglichkeiten eines Verlustes der Einlage informiert worden. Ein Emmissionsprospekt sei ihm ebenso wenig ausgehändigt worden wie ordnungsgemäße Aufklärungshinweise, die ihn über ein eventuelles Risiko hätten aufklären können. Verhandlungsgegenstand war nun die Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von 5601 Euro plus 5 % Zinsen ab August 2006. Der Beklagte konnte lediglich ausführen, dass ein Haustürgeschäft nicht vorgelegen habe, da der Termin unter Bekannten telefonisch vereinbart worden war. Der Verhandlungsort sei auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden innerhalb seiner Wohnung anberaumt worden. Neben weiteren Argumenten wurde auch die angebliche Nichtzuständigkeit des Duisburger Gerichtes angeführt. Die dortigen Richter werteten die Klage als "im wesentlichen begründet" an und verurteilten den Beklagten zur Rückerstattung der Einlage. Eine durch ein Telefongespräch "provozierte Bestellung" hebe die Verlängerung der Widerrufspflicht aus Basis des Haustürwiderrufsgesetzes nicht aus, der Widerspruch und die Kündigung des Vertrages sei also wirksam erfolgt. Der Vertrag sei schwebend unwirksam gewesen und zwar aufgrund des ausgebliebenen Erklärungen zum Widerrufsrecht. Mehr dazu auf www.wcb-recht.de |










