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BGH zu Gaspreissenkungen PDF Drucken E-Mail

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Gasversorger ihrer Kundschaft innerhalb langfristiger Sonderverträge nicht nur die Preiserhöhung auftischen dürfen, sondern auch Preisnachlässe geben müssen, wenn ein günstiger Einkaufspreis am Gasmarkt dies ermöglicht.

160 Kläger hatten in Karlsruhe vor dem BGH Stellung bezogen, um eine Rückerstattung von Gasgeld zu erwirken, das aufgrund ausgebliebener Preissenkungen ihrer Meinung nach "fällig" war. Der BGH entschied sich für einen Mittelweg, der zwar den Klägern nicht direkt Geld in die Kassen spült, die Versorger aber langfristig verpflichtet, Sondervertragskunden auch in den Genuss von Preisnachlässen kommen zu lassen, wenn der Gasmarkt dies ermöglicht. Beklagter war der sächsische Versorger Enso.

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